Die folgenden Regelungen beziehen sich auf kapitalbildende Lebensversicherungen, klassisch oder fondsgebunden. Diese Verträge können meist für einen bestimmten Zeitraum ausgesetzt (gestundet) werden, z.B. für 6 Monate oder ein Jahr. Derzeit sind die Regelungen sogar teilweise noch kulanter.
Die Stundung bedeutet, dass die Beiträge später nachgezahlt werden müssen. Ob in einer Summe oder in mehreren Raten ist wiederum unterschiedlich.
Im Gegensatz zur Stundung kann der Vertrag auch beitragsfrei gestellt werden. Das lässt sich aber meistens nicht rückgängig machen. Wenn Sie später wieder „loslegen“ wollen ist in der Regel ein Neuabschluss nötig.
Als letzten Schritt kann man solche Verträge natürlich kündigen, wenn das Geld z.B. für die Lebenshaltung benötigt wird. Eine Alternative dazu ist das Policendarlehen, das viele Versicherer anbieten.
Manchmal werden Lebensversicherungen noch als Sicherheit bei einer Bank hinterlegt, oder als sogenannter Tilgungsersatz. In einem solchen Fall ist die Stundung oder Beitragsfreistellung nicht möglich – es sei denn, die Bank stimmt zu. Bitte beachten Sie, dass dann aber die Kalkulation Ihrer Finanzierung am Ende nicht mehr passt.
Auf andere Arten der Lebensversicherung (Risiko-Lebensversicherung, Riesterrente, Basistrente, betriebliche Altersvorsorge) gehe ich in separaten Beiträgen ein.